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Soforthilfe des Landes Hessen und des Bundes kann ab kommender Woche beantragt werden

Mit einem Soforthilfeprogramm unterstützt Hessen Kleinunternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten, Selbstständige, Freiberufler und Künstler, die aufgrund der Corona-Virus-Pandemie in eine existenzbedrohende Lage bzw. einen Liquiditätsengpass geraten sind.

Die Corona-Soforthilfe wird als einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Sie beträgt bei

  • bis zu     5 Beschäftigten:  10.000 Euro für drei Monate
  • bis zu   10 Beschäftigten:  20.000 Euro für drei Monate
  • bis zu   50 Beschäftigten:  30.000 Euro für drei Monate

Teilzeitbeschäftigte sind in Vollzeitäquivalente umzurechnen.

Hessen setzt auf diese Weise das Soforthilfeprogramm des Bundes um, erweitert es und stockt es aus eigenen Mitteln auf. Die Höhe des Zuschusses bemisst sich am Liquiditätsengpass, der durch die Corona-Pandemie entstanden ist.

Zuschussberechtigt sind Unternehmen, die steuerpflichtige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erwirtschaften, Angehörige freier Berufe, nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherte Künstler sowie am Markt tätige Sozialunternehmen in der Rechtsform einer gGmbH.

Entsprechende Anträge für die Soforthilfe können ab Montag, den 30. März online beim Regierungspräsidium Kassel gestellt werden. Sobald die Antragsformulare zur Verfügung stehen, werden wir hier über die Einzelheiten informieren. Grundsätzlich gilt: Im Online-Antrag ist unter anderem die aufgrund der Corona-Virus-Pandemie entstandene existenzbedrohliche Lage bzw. der Liquiditätsengpass zu begründen und zu bestätigen. Insbesondere ist die Umsatzsteuer-ID bei der Antragstellung anzugeben.

Sobald uns Informationen zur konkreten Antragsstellung vorliegen, werden wir Sie über unseren Newsletter informieren.