
RP Darmstadt übernimmt Abwicklung von Verdienstausfall-ansprüchennach dem Infektionsschutzgesetz
Ab sofort ist die Antragsstellung zur Entschädigung dieser Verdienstausfallansprüche möglich. Das Regierungspräsidium Darmstadt übernimmt die Abwicklung von allen Verdienstausfallansprüchen nach den §§ 56 bis 58 des Infektionsschutzgesetzes, soweit diese Ansprüche aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus entstehen. Verdienstausfall kann unter bestimmten Voraussetzungen ersetzt werden bei angeordneten Quarantänemaßnahmen der Gesundheitsämter. Hier ist das Land Hessen wegen § 66 Absatz 1 IfSG gegenüber den Unternehmen als Arbeitgeber eintrittspflichtig. Ein Verdienstausfallschaden kann bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen auch bei Erwerbstätigen für Kinder unter 12 Jahren nach dem neuen § 56 Abs. 1 a IfSG bei Schließung von Schulen und Kindergärten ersetzt werden (ab einem Zeitraum vom 30. März gerechnet).Die Abwicklung der Ansprüche erfolgt durch ein länderübergreifen-des IT-System .
Zum Antrag bei Verdienstausfall wegen Quarantäne oder Tätigkeitsverbot
Zum Antrag bei Verdienstausfall wegen Schul- und Kitaschließungen