Neustarthilfe unterstützt Soloselbständige
Die Neustarthilfe unterstützt Soloselbständige, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 corona-bedingt eingeschränkt ist. Sie beträgt einmalig 50 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatz 2019 berechnet wird, maximal aber 7.500 Euro. Nur die Soloselbständigen, deren Geschäft trotz der Corona-Krise im ersten Halbjahr 2021 positiv verläuft, müssen den Liquiditätsvorschuss (anteilig) zurückzahlen. Die Neustarthilfe wird nicht auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet. Die Auszahlung erfolgt in der Regel wenige Tage nach Antragstellung.
Anträge können einmalig bis zum 31. August 2021 gestellt werden.
Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe ist nicht möglich.