Neuer Fördercall zur Beschaffung von E-Autos in Kommunen und Unternehmen

 

Mit der Förderrichtlinie Elektromobilität vom 14. Dezember 2020 unterstützt das BMVI die Beschaffung von Elektrofahrzeugen und der zum Betrieb notwendigen Ladeinfrastruktur. Ziel ist es, die Fahrzeugzahlen und das Ladeinfrastrukturangebot im Sinne des weiteren Markthochlaufs der Elektromobilität zu erhöhen.

Besondere Unterstützung erfahren hierbei kommunale und gewerbliche Flotten, die durch Nutzung erneuerbarer Energien und eine hohe Laufleistung einen wesentlichen Umweltnutzen erzielen.

 

Die wichtigsten Fakten in Kurzform:

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts sowie natürliche Personen, sofern sie wirtschaftlich tätig sind. Im Einzelnen:

  • Gebietskörperschaften, Zweckverbände, Landesbehörden, kommunale und Landesunternehmen, Hochschulen, sonstige Betriebe und Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft sowie gemeinnützige Einrichtungen
  • Für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die Kommune antragsberechtigt
  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft

Was kann gefördert werden?

  • Straßengebundene Elektrofahrzeuge der europäischen Fahrzeugklassen M1 (u.a. Pkw mit max. 8 Sitzplätzen ohne Fahrersitz) sowie der Klassen L2e, L5e, L6e und L7e (Leichtfahrzeuge). Zusätzlich können Sonderfahrzeuge gefördert werden, sofern diese nicht den Klassen N1, N2 und N3 (Nutzfahrzeuge) zugeordnet sind.
  • Es kann nur die Beschaffung von Neufahrzeugen gefördert werden (hierzu zählen auch Fahrzeuge, die vorher einmalig auf den Hersteller/Händler zugelassen wurden und höchstens 1.000 km gelaufen sind). Hybride (HEV) und Plug-in-Hybride (PHEV) Fahrzeuge sind NICHT förderfähig.

Wie erfolgt die Förderung?

  • Die Förderung erfolgt als Investitionszuschuss, der sich auf Grundlage der jeweiligen Investitionsmehrausgaben berechnet (Differenz der Ausgaben für ein Elektrofahrzeug und einem Referenzfahrzeug mit konventionellem Antrieb). Der Fördermindestbetrag ist auf 9.000 € (netto) festgesetzt.

Wie hoch ist die Förderquote?

  • Bei Zuwendungen für wirtschaftlich tätige Unternehmen richtet sich die Förderquote nach den beihilferechtlichen Bestimmungen. Im Falle einer Beihilfe sind Förderquoten bis zu 40 % zulässig. Für mittlere und kleine Unternehmen kann ein zusätzlicher Bonus von 10 % bzw. 20 % zur Förderquote gewährt werden, sofern das Vorhaben andernfalls nicht durchgeführt werden kann.
  • Bei Zuwendungen, die keine Beihilfe darstellen, beträgt die Förderquote 90 %. Beispielsweise gilt dies für Kommunen und kommunalen Unternehmen, die die geförderten Fahrzeuge im nichtgewerblichen Bereich oder zur Daseinsvorsorge einsetzen.

Kann auch die Anschaffung von Ladeinfrastruktur gefördert werden?

  • Ladeinfrastruktur ist ausschließlich im Zusammenhang mit einer im Rahmen des Aufrufs beantragten Fahrzeugförderung zuwendungsfähig. Die geförderten Fahrzeuge müssen zu mindestens 60% mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

Können die Fahrzeuge auch geleast werden?

  • Die Beschaffung von Fahrzeugen durch Leasinggeber ist grundsätzlich förderfähig (z.B. Leasingbanken oder Autohäuser). In diesen Fällen stellen die jeweiligen Leasinggeber den Antrag und geben die erhaltenen Fördermittel über die Vertragskonditionen an ihre EndkundInnen weiter. Eine Förderung von Leasingraten oder Mietkosten für Fahrzeuge und Ladeinfrastruktur ist ausgeschlossen.

Gibt es eine Antragsfrist?

  • Als Einreichungsfrist für den aktuellen Call wurde der 31. März 2021 festgesetzt. Die Anträge sind sowohl elektronisch, als auch postalisch zu übermitteln.

Am kommenden Donnerstag, den 18. Februar (14.00 – 15.00 Uhr) findet ein Online-Seminar zu diesem Förderprogramm statt. Hierin wird nochmals detailliert auf die Inhalte des Programmes eingegangen. Zudem besteht die Möglichkeit, Fragen direkt an die ExpertInnen der NOW und PtJ zu besprechen.

Zur Anmeldung

 

Weiterführende Links:

Fördercall im Wortlaut

Weitere Informationen zum Programm

Ausführliches FAQ

Formblatt zum Vorhaben