Hilfe für von den erweiterten Schließungen betroffene Unternehmen (verbesserte Überbrückungshilfe III)
Für die von den zusätzlichen Schließungs-Entscheidungen vom 13. Dezember betroffenen Unternehmen werden Zuschüsse zu den Fixkosten gezahlt. Dazu wird die ausgeweitete und bis Ende Juni 2021 geltende Überbrückungshilfe III entsprechend angepasst und nochmals verbessert.
Antragsberechtigt sind Unternehmen , Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe mit einem Jahresumsatz von bis zu 500 Millionen Euro. Die Überbrückungshilfe III sieht hierbei eine anteilige Erstattung der betrieblichen Fixkosten vor. Der Erstattungsbetrag beträgt in der Regel 200.000 Euro, in besonderen Fällen bis zu 500.000 Euro.
Erstattung der Fixkosten
Erstattungsfähig sind Fixkosten entsprechend des Fixkostenkatalogs der Überbrückungshilfe III – insbesondere Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, Abschreibungen bis zu einer Höhe von 50% sowie weitere fortlaufende betriebliche Fixkosten.
Die Erstattung der Fixkosten erfolgt in Abhängigkeit vom Umsatzrückgang während des betreffenden Kalendermonats, typischerweise im Vergleich zum entsprechenden Monat des Vorjahres 2019:
- Bei Umsatzrückgängen zwischen 30 und 50% werden 40% der Fixkosten erstattet.
- bei Umsatzrückgängen zwischen 50 und 70% werden 60% der Fixkosten erstattet.
- bei Umsatzrückgängen von mehr als 70% werden 90% der Fixkosten erstattet.
- bei Umsatzrückgängen von weniger als 30% erfolgt keine Erstattung.
Zusätzlich antragsberechtigte Unternehmen
- Unternehmen, die im Dezember von den zusätzlichen Schließungen direkt oder indirekt betroffen sind
Der Kreis der antragsberechtigten Unternehmen umfasst sowohl die direkt geschlossenen Unternehmen, als auch Unternehmen, die einen sehr starken Geschäftsbezug zu den direkt geschlossenen Unternehmen haben (sogenannte indirekt Betroffene). Es gilt ein Förderhöchstbetrag von 500.000 Euro pro Monat, wobei Abschlagszahlungen entsprechend der Regelungen der außerordentlichen Wirtschaftshilfen (max. 50.000 Euro) ermöglicht werden sollen.
- Unternehmen, die im neuen Jahr weiter von den am 28. Oktober bzw. den jetzt neu vereinbarten Schließungen betroffen sind
Die Überbrückungshilfe III steht für den Zeitraum der Schließungen im ersten Halbjahr 2021 in den Monaten zur Verfügung, in denen sie aufgrund der Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder auch im Jahr 2021 im betreffenden Monat geschlossen bleiben (bzw. indirekt von den Schließungen betroffen sind). Der Kreis der antragsberechtigten Unternehmen entspricht ebenso wie die Förderhöchstsummen und Regelungen zu Abschlagszahlungen den o.g. Konstellationen.
- Unternehmen, die zwar nicht geschlossen sind, aber auch im neuen Jahr erhebliche Umsatzeinbußen haben
Antragsberechtigt sind Unternehmen, welche nicht geschlossen und im engeren Sinne direkt oder indirekt betroffen sind, aber dennoch hohe Umsatzrückgänge während der Zeit der Schließungsanordnungen verzeichnet haben.
Bisher sieht die Überbrückungshilfe III für die Monate November und Dezember 2020 vor, dass Unternehmen für diese beiden Monate antragsberechtigt sind, die einen Umsatzrückgang im Vergleich zum Vorjahresumsatz von 40% aufweisen. Diese Regelung wird nun auf das erste Halbjahr 2021 verlängert, sodass Unternehmen anspruchsberechtigt sind, deren Umsatz im Vergleich zum Umsatz des Vergleichsmonats in 2019 um 40% zurückgegangen ist. Die Obergrenze für die Fixkostenerstattung beträgt hierbei 200.000 Euro.
Weitergeltung der Überbrückungshilfe III
Diese Sonderregelung ergänzt die im Übrigen geltende Zugangsberechtigung zur Überbrückungshilfe III, die sich am Umsatzrückgang im Jahr 2020 orientiert.
Es gilt weiterhin, dass Unternehmen, welche von April bis Dezember 2020 einen Umsatzrückgang von entweder
- 50% in zwei aufeinanderfolgenden Monaten oder
- 30% im Gesamtzeitraum April bis Dezember 2020
im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum 2019 zu verzeichnen hatten, grundsätzlich im gesamten ersten Halbjahr 2021 antragsberechtigt sind. Die prozentuale Erstattung der Fixkosten für den Förderzeitraum ist abhängig vom konkreten Umsatzrückgang im betreffenden Monat 2021 (40-90%, s.o.). Es gilt die übliche Obergrenze von 200.000 Euro pro Monat.
Kosten der erweiterten Überbrückungshilfe III
Während eines Monats mit angeordneten Schließungen werden die Kosten etwa auf 11,2 Milliarden Euro geschätzt, in Monaten ohne angeordnete Schließungen fallen diese geringer aus.
Quelle: Informationspapier des BMF/BMWi vom 12. Dezember 2020