Corona-Virus

Hilfe für von den erweiterten Schließungen betroffene Unternehmen (verbesserte Überbrückungshilfe III)

 

Für die von den zusätzlichen Schließungs-Entscheidungen vom 13. Dezember betroffenen Unternehmen werden Zuschüsse zu den Fixkosten gezahlt. Dazu wird die ausgeweitete und bis Ende Juni 2021 geltende Überbrückungshilfe III entsprechend angepasst und nochmals verbessert.

Antragsberechtigt sind Unternehmen , Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe mit einem Jahresumsatz von bis zu 500 Millionen Euro. Die Überbrückungshilfe III sieht hierbei eine anteilige Erstattung der betrieblichen Fixkosten vor. Der Erstattungsbetrag beträgt in der Regel 200.000 Euro, in besonderen Fällen bis zu 500.000 Euro.

 

Erstattung der Fixkosten

Erstattungsfähig sind Fixkosten entsprechend des Fixkostenkatalogs der Überbrückungshilfe III – insbesondere Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, Abschreibungen bis zu einer Höhe von 50% sowie weitere fortlaufende betriebliche Fixkosten.

Die Erstattung der Fixkosten erfolgt in Abhängigkeit vom Umsatzrückgang während des betreffenden Kalendermonats, typischerweise im Vergleich zum entsprechenden Monat des Vorjahres 2019:

  • Bei Umsatzrückgängen zwischen 30 und 50% werden 40% der Fixkosten erstattet.
  • bei Umsatzrückgängen zwischen 50 und 70% werden 60% der Fixkosten erstattet.
  • bei Umsatzrückgängen von mehr als 70% werden 90% der Fixkosten erstattet.
  • bei Umsatzrückgängen von weniger als 30% erfolgt keine Erstattung.

Zusätzlich antragsberechtigte Unternehmen

  • Unternehmen, die im Dezember von den zusätzlichen Schließungen direkt oder indirekt betroffen sind

Der Kreis der antragsberechtigten Unternehmen umfasst sowohl die direkt geschlossenen Unternehmen, als auch Unternehmen, die einen sehr starken Geschäftsbezug zu den direkt geschlossenen Unternehmen haben (sogenannte indirekt Betroffene). Es gilt ein Förderhöchstbetrag von 500.000 Euro pro Monat, wobei Abschlagszahlungen entsprechend der Regelungen der außerordentlichen Wirtschaftshilfen (max. 50.000 Euro) ermöglicht werden sollen.

  • Unternehmen, die im neuen Jahr weiter von den am 28. Oktober bzw. den jetzt neu vereinbarten Schließungen betroffen sind

Die Überbrückungshilfe III steht für den Zeitraum der Schließungen im ersten Halbjahr 2021 in den Monaten zur Verfügung, in denen sie aufgrund der Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder auch im Jahr 2021 im betreffenden Monat geschlossen bleiben (bzw. indirekt von den Schließungen betroffen sind). Der Kreis der antragsberechtigten Unternehmen entspricht ebenso wie die Förderhöchstsummen und Regelungen zu Abschlagszahlungen den o.g. Konstellationen.

  • Unternehmen, die zwar nicht geschlossen sind, aber auch im neuen Jahr erhebliche Umsatzeinbußen haben

Antragsberechtigt sind Unternehmen, welche nicht geschlossen und im engeren Sinne direkt oder indirekt betroffen sind, aber dennoch hohe Umsatzrückgänge während der Zeit der Schließungsanordnungen verzeichnet haben.

Bisher sieht die Überbrückungshilfe III für die Monate November und Dezember 2020 vor, dass Unternehmen für diese beiden Monate antragsberechtigt sind, die einen Umsatzrückgang im Vergleich zum Vorjahresumsatz von 40% aufweisen. Diese Regelung wird nun auf das erste Halbjahr 2021 verlängert, sodass Unternehmen anspruchsberechtigt sind, deren Umsatz im Vergleich zum Umsatz des Vergleichsmonats in 2019 um 40% zurückgegangen ist. Die Obergrenze für die Fixkostenerstattung beträgt hierbei 200.000 Euro.

 

Weitergeltung der Überbrückungshilfe III

Diese Sonderregelung ergänzt die im Übrigen geltende Zugangsberechtigung zur Überbrückungshilfe III, die sich am Umsatzrückgang im Jahr 2020 orientiert.

Es gilt weiterhin, dass Unternehmen, welche von April bis Dezember 2020 einen Umsatzrückgang von entweder

  • 50% in zwei aufeinanderfolgenden Monaten oder
  • 30% im Gesamtzeitraum April bis Dezember 2020

im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum 2019 zu verzeichnen hatten, grundsätzlich im gesamten ersten Halbjahr 2021 antragsberechtigt sind. Die prozentuale Erstattung der Fixkosten für den Förderzeitraum ist abhängig vom konkreten Umsatzrückgang im betreffenden Monat 2021 (40-90%, s.o.). Es gilt die übliche Obergrenze von 200.000 Euro pro Monat.

 

Kosten der erweiterten Überbrückungshilfe III

Während eines Monats mit angeordneten Schließungen werden die Kosten etwa auf 11,2 Milliarden Euro geschätzt, in Monaten ohne angeordnete Schließungen fallen diese geringer aus.

 

Quelle: Informationspapier des BMF/BMWi vom 12. Dezember 2020

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Ausbildungsplätze sichern: Erleichterte Voraussetzungen und Verlängerung der Fristen 

 

Das Förderprogramm des Bundes unterstützt Ausbildungsbetriebe (KMU), die aufgrund der aktuellen Situation wirtschaftliche Schwierigkeiten haben, bei der Schaffung und Erhaltung von Ausbildungsplätzen, hilft Kurzarbeit für Auszubildende zu vermeiden und Übernahmen bei Insolvenzen zu fördern.

Z. B. erhalten Betriebe, die coronabedingte Umsatzrückgänge zu verzeichnen haben, Ausbildungsprämien in Höhe von 2.000 € pro Ausbildungsvertrag. Voraussetzung ist, dass sie für das Ausbildungsjahr 2020 ebenso viele Ausbildungsverträge abschließen wie im Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019.

Die Ausbildungsprämie plus mit einem Zuschuss von 3.000 € pro Vertrag greift, wenn zusätzliche Ausbildungsverträge abgeschlossen werden. Beide Prämien werden erst nach der erfolgreich abgeschlossenen Probezeit ausgezahlt.

75 % der Ausbildungsvergütung können Arbeitgeber beantragen, die trotz Kurzarbeit die Ausbildung regulär fortsetzen. Bis Juni 2021 wird die Förderung für jeden Monat gezahlt, in dem der Betrieb einen Arbeitsausfall von mind. 50 % hatte.

Ebenfalls bis Juni 2021 erhalten die Unternehmen eine einmalige Förderung von 3.000 €, die Auszubildende aus einem insolventen Betrieb übernehmen.

Ein Anspruch auf die Zahlung besteht nicht, Anträge können auch rückwirkend zu den verbesserten Konditionen bei der Agentur für Arbeit gestellt werden.

Infos vom BMBF

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Die Corona-Novemberhilfe kann ab sofort beantragt werden

 

Anträge können ab sofort über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden . Der Antrag muss elektronisch durch einen Steuerberatenden, Wirtschaftsprüfenden, vereidigten Buchprüfenden, Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin gestellt werden (sogenannte prüfende Dritte).

Soloselbständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt, sofern sie bisher noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben. Als Voraussetzung hierfür benötigen sie ein ELSTER-Zertifikat.

Informationen zur Erstellung eines Benutzerkontos für ELSTER und zur Zertifikatsdatei finden Sie auf dem ELSTER-Portal.

 

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Überbrückungshilfe für Unternehmen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

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Umstellung der im Gesundheits- und Sozialwesen eingesetzten Fahrzeugflotten auf E-Fahrzeuge

Die Bundesregierung fördert durch das Corona-Konjunkturprogramm die Beschaffung (Kauf) rein batterieelektrischer Nutzfahrzeuge (keine Hybridfahrzeuge) im Gesundheits- und Sozialwesen.

Zuwendungsfähig sind:

  • die gegenüber vergleichbaren Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor durch den Elektroantrieb entstehenden Investitionsmehrausgaben
  • Ausgaben für die Beschaffung der notwendigen Ladeinfrastruktur (nur in Verbindung mit dem Kauf von Fahrzeugen)

Zuwendungsvoraussetzung ist die überwiegende betriebliche/berufliche Nutzung der Fahrzeuge (über 50 %).

Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss gewährt.
Förderfähige Ausgaben:
– Beschaffung des batterieelektrischen Fahrzeuges: pauschal 10.000 €
– einer Wallbox (AC) bis 22 kW: pauschal 1.500 €
– einer Ladesäule (AC) bis 22 kW: pauschal 2.500 €.
Eine Förderung von Schnellladeinfrastruktur im Rahmen der De-minimis Beihilfe ist nicht möglich.
Für die erste Förderrunde können Anträge bis zum Stichtag 31. Dezember 2020 eingereicht werden.

Förderrichtlinie und Infos zum Antragsverfahren

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Kleinbeihilfe als Corona-Soforthilfe für Gastronomiebetriebe durch das Land Hessen

Aktuell hat das Land Hessen ein neues Förderprogramm speziell für die von den Folgen der Corona-Pandemie stark betroffenen Gastronomie-Betriebe aufgelegt. Das Programm zielt ab auf die Anschaffung von materiellen Wirtschaftsgütern (beispielsweise Kühlschränke, Spülmaschinen etc.), da davon ausgegangen wird, dass im Zuge der gegenwärtigen Krise die Liquidität der Unternehmen abgenommen hat und Eigenmittel für die Anschaffung oben genannter Güter anderweitig aufgebraucht werden mussten. Die Förderung besteht aus einem Festbetrag von 1.500 € ab einem Investitionsvolumen von 2.000 €.

WICHTIG: Die Antragstellung öffnet am heutigen Montag, den 23. November um 09.00 Uhr und läuft zunächst bis einschließlich Donnerstag, den 26. November. Ein weiterer Aufruf ist für das nächste Frühjahr 2021 geplant. Der vollständig ausgefüllte Antrag muss fristgerecht an die Mailadresse der WIBank gesendet werden (gastronomie@wibank.de). 

Zum Antragsformular

Weitere Informationen können Sie nachfolgendem Dokument entnehmen:

Richtlinie des Landes Hessen zur Gewährung einer Kleinbeihilfe als Corona-Soforthilfe für Gastronomiebetriebe

Kurzarbeit: Ist die Anzeige vom Frühjahr noch gültig?

Betriebe sollten prüfen, ob sie Kurzarbeit neu anzeigen müssen

 

Mit dem neuen (Teil-)Lockdown wird für viele Betriebe, die von Schließungen betroffen sind, wieder Kurzarbeit notwendig werden.

Die Unternehmen können für diese Zeit Kurzarbeitergeld beantragen – aber nur, wenn die Kurzarbeit vorher bei der Agentur für Arbeit angezeigt und bewilligt wurde. Betriebe, die jetzt erneut betroffen sind, sollten daher sicherstellen, dass ihre Anzeige noch gültig ist. Sie können sonst keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld geltend machen.

Ob Kurzarbeit erneut angezeigt werden muss oder ob die im Frühjahr gemachte Anzeige für die kommenden Monate gilt, hängt von der angezeigten Dauer sowie der Dauer einer etwaigen Unterbrechung ab. Unternehmen sollten daher prüfen:

  • Für wie viele Monate wurde Kurzarbeit angezeigt und bewilligt? Ist die Bezugsdauer noch gültig, ist keine Anzeige nötig.
  • Wurde die Kurzarbeit unterbrochen? Ab einer Unterbrechung von drei Monaten muss Kurzarbeit erneut angezeigt werden. Dazu kann die vorhandene KUG-Nummer genutzt werden.

Arbeitgeber haben mehrere Möglichkeiten, ihre Anzeige und die Erstattungsanträge für das Kurzarbeitergeld an die Agentur für Arbeit zu senden: zum Beispiel über die Kurzarbeit-App der Bundesagentur für Arbeit und das Hochladen aller Dokumente als PDF oder Bilddatei. Die App gibt es im Google Play Store oder im App-Store.

Die Dokumente können auch direkt online versandt werden unter https://www.arbeitsagentur.de/kurzarbeitergeld-dokumente-hochladen

Wurde die angezeigte Kurzarbeit genehmigt, haben die Unternehmen maximal drei Monate Zeit, die realisierte Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit abzurechnen.

Für jeden Abrechnungsmonat gilt weiterhin die sogenannte 10 Prozent-Regelung: Mindestens zehn Prozent der Mitarbeiter/innen müssen mehr als zehn Prozent Entgeltausfall gehabt haben. Sollte sich die Auftragslage verbessern und diese Quote in einem Monat nicht erfüllt sein, ist keine Erstattung des Kurzarbeitergeldes möglich.

Weitere Fragen können Arbeitgeber telefonisch mit ihren Ansprechpartnern/-innen im Arbeitgeber-Service unter der kostenlosen Hotline 0800 4 5555 20 klären.

 

Quelle: Presseinfo Nr. 69 der Agentur für Arbeit Kassel – https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/kassel/2020-069

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Außerordentliche Wirtschaftshilfe November – Details der Hilfen stehen

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat November 2020 bietet eine weitere zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Weitere Details und Bedingungen der Hilfen stehen jetzt fest.

Für die außerordentliche Wirtschaftshilfe gelten folgende Rahmenbedingungen:

  1. Gesamtvolumen: Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird ein Finanzvolumen von voraussichtlich ca. 10 Milliarden Euro haben.
  2. Antragsberechtigung: Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen nach folgender Maßgabe:

    Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.

    Indirekt Betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

    Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.

  3. Welche Förderung gibt es? Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).

    Zuschüsse über 1 Millionen Euro bedürfen für die Novemberhilfe noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission. Die Bundesregierung ist derzeit in intensiven Gesprächen mit der Europäischen Kommission, um eine solche Genehmigung für höhere Zuschüsse zu erreichen.

    Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.

  4. Anrechnung erhaltener Leistungen: Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
  5. Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November: Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.

    Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen. Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.

  6. Antragstellung: Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen.

    Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.

 

Wir informieren Sie über unseren Newsletter, sobald die Hilfe beantragt werden kann.

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Neue Corona-Verodnungen des Landes Hessen

Das hessische Corona-Kabinett hat weitreichende Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie vereinbart und damit die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin umgesetzt.
Die entsprechenden Verordnungen können Sie auf hessen.de nachlesen:
 

 

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Bund-Länder-Beschluss zur Corona-Pandemie

Bund und Länder haben neue Beschlüsse gefasst, um den schnellen Anstieg der Neuinfektionen mit dem Corona-Virus einzudämmen. Die Gespräche hätten „in einer sehr ernsten Lage“ stattgefunden, erklärte Bundeskanzlerin Merkel. Um eine „akute nationale Gesundheitsnotlage zu vermeiden“, müssten jetzt Maßnahmen ergriffen werden.

Bund-Länder-Beschluss zur Bekämpfung der SARS-Cov2-Pandemie

Der Bund-Länder-Beschluss muss im Laufe dieser Woche noch im Landesrecht umgesetzt werden.

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Entschädigungsanspruch bei einem Tätigkeitsverbot oder einer Absonderung nach § 56 ABS. 1 IFSG

Das Regierungspräsidium Darmstadt übernimmt hessenweit die Abwicklung von allen Verdienstausfallansprüchen nach den Paragrafen 56 bis 58 des Infektionsschutz­gesetzes (IfSG), soweit diese Ansprüche aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des SARSCoV-2-Virus entstehen.

Eine Antragstellung ist ab sofort für Hessen unter https://ifsg-online.de möglich.

Ein Verdienstausfall kann unter den folgenden Voraussetzungen ersetzt werden:

  • Bei für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angeordneten Quarantänemaßnahmen der Gesundheits­­ämter oder einer anderen zuständigen Stelle ist das Land Hessen gegenüber den Arbeitgebern für einen Verdienstausfallschaden zur Entschädigung verpflichtet (Paragrafen56Abs.1, 66IfSG). Selbstständige können einen eigenen Antrag stellen.
  • Bei Schließung von Schulen und Kindergärten bzw. sonstigen Einrichtungen zur Betreuung kann bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ein Verdienstausfallschaden nach Paragraf 56 Absatz 1a IfSG für Zeiträume ab dem 30. März für die Betreuung von Kinder unter zwölf Jahren für bis zu zehn Wochen pro Elternteil gezahlt werden. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalles für bis zu 20 Wochen. Für Kinder, die aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sind, gilt die Altersgrenze nicht.