Corona-Virus
#

Bedingungen für Überbrückungshilfe IV stehen

Corona-Wirtschaftshilfen bis März 2022 verlängert

Die Bundesministerien für Finanzen und für Wirtschaft und Energie haben die Bedingungen für die bis Ende März 2022 verlängerten Corona-Wirtschaftshilfen bekanntgegeben.

Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird nun im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV fortgeführt. Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin die Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und von Schließungen betroffen sind, einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Auch dieses Instrument gab es bereits in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus, jetzt wird es in der Überbrückungshilfe IV angepasst und verbessert. Dadurch erhalten insbesondere Unternehmen, die von der Absage von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen sind – etwa Schausteller, Marktleute und private Veranstalter – eine erweiterte Förderung.

Ebenfalls fortgeführt wird die Neustarthilfe für Soloselbständige. Mit der Neustarthilfe 2022 können Soloselbständige weiterhin pro Monat bis zu 1.500 € an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 €.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe Plus 2022 werden zeitnah veröffentlicht. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Auch Abschlagszahlungen sind für die Überbrückungshilfe IV vorgesehen.

Die Förderbedingungen im Einzelnen:

Die neue Überbrückungshilfe IV ist weitgehend deckungsgleich mit der laufenden Überbrückungshilfe III Plus.

  • Antragsvoraussetzung: durch Corona bedingter Umsatzrückgang von 30% im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019.
  • Max. Fördersatz der förderfähigen Fixkosten: 90% (bei Umsatzrückgang > 70%).
  • Förderfähige Kostenpositionen bleiben weitgehend unverändert (u.a. Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen etc.).
  • Ausgaben für Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben sind künftig keine förderfähigen Kostenpositionen mehr.

Zusätzliche Unterstützung durch verbesserten Eigenkapitalzuschuss

Unternehmen, die pandemiebedingt besonders schwer von Schließungen betroffen sind, erhalten einen zusätzlichen modifizierten und verbesserten Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung.

Wenn sie durchschnittlich im Dezember 2021 und Januar 2022 einen durch Corona bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 50 % aufweisen, können sie in der Überbrückungshilfe IV einen Zuschlag von bis zu 30 % auf die Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 des bekannten Fixkostenkatalog erhalten.

Für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50 %. Sie müssen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % im Dezember 2021 nachweisen.

Um allen Antragstellern und prüfenden Dritten bessere Möglichkeiten zu geben, die Hilfsprogramme zu nutzen, werden mit der Verlängerung der Hilfen selbst auch die Fristen verlängert. Anträge für die laufende Überbrückungshilfe III Plus können bis zum 31.3.2022 gestellt werden und für die Einreichung der Schlussabrechnung für die bereits abgelaufenen Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe I – III, November- und Dezemberhilfe) wird die Frist bis zum 31.12.2022 verlängert.

#

Selbständige können ab heute Neustarthilfe Plus für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 beantragen

Von der Corona-Pandemie betroffene Soloselbständige können ab heute, 14.10.2021, Direktanträge auf die bis zum Jahresende verlängerte Neustarthilfe Plus für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 stellen. Sie können damit zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung für diesen Zeitraum erhalten. Die verlängerte Neustarthilfe Plus ist inhaltlich unverändert zur Neustarthilfe Plus für die Monate Juli bis September 2021 und führt die guten und bewährten Förderbedingungen fort. Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2021.

Antragsberechtigt für die Direktantragstellung sind Soloselbständige mit oder ohne Personengesellschaften sowie weitere Personengruppen, wie kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten und unständige Beschäftigte. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Selbständigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird und dass höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigt wird.

Weitere Infos zum Programm: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/

14.10.2021

#

Neustarthilfe wurde erweitert und verbessert --> Neustarthilfe Plus

Mit dem neuen Programm Neustarthilfe Plus werden weiterhin Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie unterstützt. Dazu wurde der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) auf maximal 4.500 Euro für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und auf bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im gesamten Bezugszeitraum erhöht.

Hinweis: Zunächst kann die Neustarthilfe Plus nur per Direktantrag im eigenen Namen beantragt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Oktober 2021.

Weitere Infos zum Programm: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/

21.07.2021

#

Geförderte Corona-Perspektivenberatung für kleinere Unternehmen

Die seit mehr als einem Jahr andauernde Pandemie hat trotz aller Hilfen viele Unternehmen, an den Rand ihrer Existenz geführt.

Was können Sie tun, wie kommen Sie aus dieser Situation heraus, wie können zukünftige Strategien aussehen? Bei diesen Überlegungen stehen Fragen zu Finanzierung und Liquidität, Unternehmenssicherung und Erarbeitung von alternativen Wegen im Vordergrund. Aber auch Ideen zu neuen Produkten und Dienstleistungen, zum Geschäftsmodell bzw. zu Digitalisierungsmöglichkeiten können Teil der Überlegungen sein.

Um schnell und unkompliziert zu unterstützen, stellt das Hessische Wirtschaftsministerium über das RKW Hessen das Förderprogramm „Corona Perspektivenberatung“ zur Verfügung.

Gefördert werden Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler mit weniger als zehn Beschäftigten (inkl. Geschäftsführer/innen und Inhaber/innen), und einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme von unter 2 Mio. €.

Es ist ausgerichtet auf Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler, die durch die Corona‐Pandemie massiv wirtschaftlich beeinträchtigt sind. Die Beratung unterstützt bei der Entwicklung von Ideen und Strategien, um über diese schwierige Zeit hinwegzukommen.

Inhalte:

  • Sie besprechen die aktuelle Situation im Betrieb und das bestehende Geschäftsmodell (insbesondere Liquidität, Auslastung, spezifische Belastungen oder Betroffenheit Pandemie-Anordnungen).
  • Sie beleuchten mögliche Hilfen (z.B. Kurzarbeitergeld, Förderkredite, Bürgschaften, Zuschüsse, aber auch kurzfristige Einsparmöglichkeiten) und geben entsprechende Empfehlungen.
  • Sie erarbeiten strategische Perspektiven und definieren Maßnahmen bis hin zur Konzeption für die Veränderung des Geschäftsmodells oder der Unternehmenspositionierung.

Die neue Perspektivenberatung kann bis zu 59 Prozent über das Land Hessen und die EU (EFRE) gefördert werden. Die dreitägige Beratung (insgesamt 24 Stunden) kostet  nach Abzug der Förderung 1.104,00 € netto zzgl. MwSt.

Weitere Infos zum Programm: www.rkw-hessen.de

08.06.2021

Kredithöchstbeträge des KfW-Sonderprogramms werden angehoben

Die Bundesregierung und die KfW verlängern das KfW Sonderprogramm bis zum 31. Dezember 2021 und erhöhen zum 1. April 2021 die Kreditobergrenzen.

Im KfW-Schnellkredit betragen die Kreditobergrenzen künftig

  • für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten 1,8 Mio. € (bisher 800.000 €),
  • für Unternehmen mit über zehn bis 50 Beschäftigten 1,125 Mio. € (bisher 500.000 €),
  • für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 675.000 € (bisher 300.000 €).

Die maximale Kreditobergrenze je Unternehmensgruppe von 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 wird beibehalten.

Im KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit mit Laufzeiten von mehr als 6 Jahren wird die Kreditobergrenze von bisher 800.000 € auf 1,8 Mio. € erhöht.

 Die Maßnahmen werden von der KfW zum 1. April 2021 umgesetzt.

Weitere Informationen: KfW

Corona-Virus

Kleinbeihilfe als Corona-Soforthilfe für Gastronomiebetriebe

Das Programm zielt ab auf die Anschaffung von materiellen Wirtschaftsgütern (beispielsweise Kühlschränke, Spülmaschinen etc.), da davon ausgegangen wird, dass im Zuge der gegenwärtigen Krise die Liquidität der Unternehmen abgenommen hat und Eigenmittel für die Anschaffung oben genannter Güter anderweitig aufgebraucht werden mussten. Die Förderung besteht aus einem Festbetrag von 1.500 € ab einem Investitionsvolumen von 2.000 € netto.

Wer wird gefördert:
Es werden Betriebe in Hessen gefördert, die sowohl Speisen als auch Getränke verabreichen (Gaststätten nach § 1 HGastG). Antragsberechtigt sind Unternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 10 Millionen Euro, die einen Gaststättenbetrieb führen.

Zuwendungen werden nur für Gaststättenbetriebe gewährt, die über einen eigenen Gastraum verfügen. Auch saisonale Betriebe sind antragsberechtigt.

WICHTIG:
Die Antragstellung öffnet am 1. April 2021 um 09.00 Uhr und läuft bis einschließlich 9. April 2021. Der vollständig ausgefüllte Antrag muss fristgerecht an die Mailadresse der WIBank gesendet werden (gastrohilfe2021@wibank.de). Sollten mehr Anträge eingehen als Mittel zur Verfügung stehen, entscheidet das Los.

Weitere Informationen:

WIBank

Corona-Virus

Ausbildungsplätze sichern: zahlreiche Verbesserungen für Betriebe

Am 17.03.2021 hat das Bundeskabinett die Verlängerung und Weiterentwicklung des Förderprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ beschlossen. Das Programm nimmt jetzt auch das Ausbildungsjahr 2021/2022 in den Blick, um die langfristigen Auswirkungen der Corona-Krise zu verringern und den Ausbildungsmarkt weiter zu stärken. Außerdem wird das Programm einem größeren Kreis von Betrieben zugänglich gemacht.

Erhöhung der Prämien für die Neueinstellung oder die Übernahme von Auszubildenden, Ausweitung der Förderung zur Vermeidung von Kurzarbeit

Dafür werden die Förderungen im Rahmen der Ersten Förderrichtlinie deutlich verbessert:

  • Die bisherige Ausbildungsprämie für Betriebe, die ihr Ausbildungsniveau halten, wird für das nächste Ausbildungsjahr von 2. 000 Euro auf 4. 000 Euro erhöht.
  • Die Ausbildungsprämie plus für Betriebe, die ihr Ausbildungsniveau steigern, wird für das nächste Ausbildungsjahr von 3.000 Euro auf 6.000 Euro erhöht.
  • Aber auch der Anreiz, Auszubildende und ihre Ausbilder trotz Kurzarbeit im Betrieb zu halten, soll verbessert werden. Zukünftig soll es deshalb nicht nur einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung geben, sondern auch einen Zuschuss zur Ausbildervergütung.
  • Außerdem wird ein Lockdown-11-Sonderzuschuss (in Höhe von 1.000 Euro) für ausbildende Kleinstunternehmen eingeführt, wenn der Ausbildungsbetrieb im aktuellen Lockdown seine Geschäftstätigkeit nicht oder nur noch im geringen Umfang (wie z. B. beim Außerhausverkauf von Restaurants) wahrnehmen durfte und die Ausbildung dennoch fortgeführt hat.
  • Für den Fall, dass ein Ausbildungsplatz wegen Insolvenz des Betriebes verlorengeht, sind auch Verbesserungen bei den Übernahmeprämien vorgesehen; die Förderhöhe wird auf 6.000 Euro verdoppelt. Gefördert wird jetzt auch die Übernahme von Auszubildenden, deren Ausbildungsvertrag pandemiebedingt beendet wird.

Infos vom BMBF

Infos der Bundesagentur für Arbeit

Neustarthilfe unterstützt Soloselbständige 

Die Neustarthilfe unterstützt Soloselbständige, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis  30. Juni 2021 corona-bedingt eingeschränkt ist. Sie beträgt einmalig 50 %  des sechsmonatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatz 2019 berechnet wird, maximal aber 7.500 Euro. Nur die Soloselbständigen, deren Geschäft trotz der Corona-Krise im ersten Halbjahr 2021 positiv verläuft, müssen den Liquiditätsvorschuss (anteilig) zurückzahlen. Die Neustarthilfe wird nicht auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet. Die Auszahlung erfolgt in der Regel wenige Tage nach Antragstellung.

Anträge können einmalig bis zum  31. August 2021 gestellt werden.
Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe ist nicht möglich.

Informationen zur Neustarthilfe

Überbrückungshilfe III kann ab sofort beantragt werden

 

Die Überbrückungshilfen des Bundes im Rahmen der Corona-Krise wurden erneut verlängert und deutlich vereinfacht. Unternehmen (bis 750 Millionen € Jahresumsatz), Soloselbstständige, Freiberufler sowie gemeinnützige Organisationen und Unternehmen, die zwischen November 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30% verzeichnen mussten, erhalten Fixkostenzuschüsse.

Je nach Höhe des Umsatzeinbruches werden 40%, 60% oder 90% der Fixkosten erstattet – maximal jedoch 1,5 Millionen € (3 Millionen € bei Verbundunternehmen). Die Antragstellung erfolgt wie gehabt über prüfende Dritte.

Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.

Weitere Informationen:

Ausführliches FAQ und Sonderregelungen

Zur Antragsstellung

 

 

Zeitungen, Neuigkeiten aus der Region

Seit 1. Februar 2021 kann „Hessen-Mikroliquidität wieder beantragt werden.

Seit dem 1. Februar 2021 können hessische Kleinunternehmen und Soloselbstständige wieder das Förderprogramm „Hessen-Mikroliquidität“ beantragen. Das Hessische Wirtschaftsministerium hat gemeinsam mit dem Hessischen Finanzministerium und der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) die Verlängerung des Hilfsprogramms bis zum 30. Juni 2021 beschlossen. Hierzu werden vom Land Hessen 150 Mio. € zusätzlich bereitgestellt.

Das Darlehen kann von hessischen Soloselbstständigen und Kleinunternehmen bis maximal 50 Vollzeit-Beschäftigten, die aufgrund der Corona-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, im Direktverfahren beantragt werden. Dabei handelt es sich um einen Überbrückungskredit von 3.000 € bis höchstens 35.000 € zur kurzfristigen Abdeckung von Liquiditätsbedarfen. Mit Hessen-Mikroliquidität kann ausschließlich der Liquiditätsbedarf für maximal 6 Monate innerhalb des Zeitraums vom 13. März 2020 bis 30. Juni 2021 finanziert werden. Die Antragstellenden müssen weder Sicherheiten stellen, noch werden ihnen Gebühren oder weitere Kosten berechnet. Die Darlehenslaufzeit beträgt sieben Jahre bei zwei tilgungsfreien Anlaufjahren.  Der Zinssatz beträgt 0,75 % p.a. Die Auszahlung erfolgt zu 100 %. Es ist nur ein Antrag (ausschließlich online) pro antragstellender Person möglich.

Bei der Antragstellung beraten und begleiten die hessischen Kooperationspartner der WIBank, wie z. B. die Wirtschaftsförderungsgesellschaft Werra-Meißner-Kreis mbH (WFG), Tel. 05651 7449-0, info@werra-meissner.de
Weitere Informationen erhalten Sie unter: https://www.wibank.de/wibank/hessen-mikroliquiditaet/