Mit dem neuen (Teil-)Lockdown wird für viele Betriebe, die von Schließungen betroffen sind, wieder Kurzarbeit notwendig werden.
Die Unternehmen können für diese Zeit Kurzarbeitergeld beantragen – aber nur, wenn die Kurzarbeit vorher bei der Agentur für Arbeit angezeigt und bewilligt wurde. Betriebe, die jetzt erneut betroffen sind, sollten daher sicherstellen, dass ihre Anzeige noch gültig ist. Sie können sonst keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld geltend machen.
Ob Kurzarbeit erneut angezeigt werden muss oder ob die im Frühjahr gemachte Anzeige für die kommenden Monate gilt, hängt von der angezeigten Dauer sowie der Dauer einer etwaigen Unterbrechung ab. Unternehmen sollten daher prüfen:
- Für wie viele Monate wurde Kurzarbeit angezeigt und bewilligt? Ist die Bezugsdauer noch gültig, ist keine Anzeige nötig.
- Wurde die Kurzarbeit unterbrochen? Ab einer Unterbrechung von drei Monaten muss Kurzarbeit erneut angezeigt werden. Dazu kann die vorhandene KUG-Nummer genutzt werden.
Arbeitgeber haben mehrere Möglichkeiten, ihre Anzeige und die Erstattungsanträge für das Kurzarbeitergeld an die Agentur für Arbeit zu senden: zum Beispiel über die Kurzarbeit-App der Bundesagentur für Arbeit und das Hochladen aller Dokumente als PDF oder Bilddatei. Die App gibt es im Google Play Store oder im App-Store.
Die Dokumente können auch direkt online versandt werden unter https://www.arbeitsagentur.de/kurzarbeitergeld-dokumente-hochladen
Wurde die angezeigte Kurzarbeit genehmigt, haben die Unternehmen maximal drei Monate Zeit, die realisierte Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit abzurechnen.
Für jeden Abrechnungsmonat gilt weiterhin die sogenannte 10 Prozent-Regelung: Mindestens zehn Prozent der Mitarbeiter/innen müssen mehr als zehn Prozent Entgeltausfall gehabt haben. Sollte sich die Auftragslage verbessern und diese Quote in einem Monat nicht erfüllt sein, ist keine Erstattung des Kurzarbeitergeldes möglich.
Weitere Fragen können Arbeitgeber telefonisch mit ihren Ansprechpartnern/-innen im Arbeitgeber-Service unter der kostenlosen Hotline 0800 4 5555 20 klären.
Quelle: Presseinfo Nr. 69 der Agentur für Arbeit Kassel – https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/kassel/2020-069