Förderung für Gaststätten im ländlichen Raum – ab September beantragbar

 

Die Gastronomie ist eine der Branchen, welche am meisten unter der Bekämpfung der Corona-Pandemie und der Zeit des Lockdowns leiden musste. Um Restaurants, Kneipen und Bars im ländlichen Raum eine Perspektive zu bieten und Investitionen in die Gaststätten zu ermöglichen, stellt das Land Hessen in einem Sonderprogramm in den kommenden Jahren rund 10 Millionen Euro bereit.

Gefördert werden Investitionen und Anschaffungen ab 15.000 Euro, die maximale Fördersumme liegt bei 200.000 Euro. Der Fördersatz liegt bei 45%. Antragsberechtigt sind alle Betriebe im ländlichen Raum (künftig auch in Ortsteilen bis max. 3000 Einwohner*innen) mit bis zu 49 Angestellten.

Die zu fördernden Vorhaben können laut Umweltstaatssekretär Oliver Conz reichen „von der Gastraumrenovierung über den Bau einer neuen Außenterasse oder die Modernisierung der Küche bis zur Anschaffung moderner digitaler Technik“.

Für die Antragstellung sollen bis Ende 2023 in regelmäßigen Abständen rund vierwöchige Zeitfenster definiert werden, in denen ein Antrag bei der WIBank digital gestellt werden kann. Weitere Informationen folgen in Kürze.

27.07.2021

Eschwege testet E-Mobilität

Seit dem gestrigen Mittwoch wird im Eschweger Stadtverkehr – zusätzlich zur bestehenden Busflotte – für einen Testzeitraum von zunächst drei Wochen erstmalig auch ein elektrifizierter Bus eingesetzt.

Das unverwechselbare silber-schwarze Gefährt  wird innerhalb des Testzeitraumes kostenfrei durch die Firma Iveco zur Verfügung gestellt und vom heimischen Omnibusunternehmen Frölich Reisen betrieben. Hierdurch sollen wertvolle Erfahrungswerte gesammelt werden, welche im Einklang mit dem Feedback der Bürger*innen bei der langfristigen Umrüstung des Nahverkehrs auf emissionsfreie Verkehrsmittel hilfreich sein können.

Das Projekt ist das erste sichtbare Ergebnis eines kürzlich gegründeten Arbeitskreises zum Thema Elektromobilität, welcher von der Werra-Meißner Wirtschaftsförderung geleitet wird und die Kompetenzen zahlreicher regionaler Akteure aus den Bereichen Energieversorgung, Wirtschaft, Wissenschaft und Politik bündelt. Ziel des Arbeitskreises ist es, innerhalb der nächsten Wochen und Monate weitere Projekte zu initiieren, relevante Frage- und Problemstellungen zu diskutieren und das bedeutende Zukunftsthema innerhalb des Werra-Meißner-Kreises bereits jetzt frühzeitig voranzutreiben und für die Menschen greif- und erlebbar zu machen.

Der E-Bus ist bis zum Ende der 17. Kalenderwoche täglich zwischen 10.00 und 16.30 Uhr auf den Stadtbuslinien 231.1 sowie 231.2 im Einsatz. Steigen Sie ein und überzeugen sich selbst, wie ruhig und entspannt Klimaschutz sein kann!

Unser Dank gilt neben der Frölich Reisen GmbH insbesondere auch noch den Partnern des Nordhessischen Verkehrsverbundes (NVV) sowie der Nahverkehr Werra-Meißner GmbH (NWM).

Über weitere Entwicklungen zum Thema Elektromobilität im Werra-Meißner-Kreis, aber auch anderen spannenden Themenfeldern berichten wir zu gegebener Zeit an dieser Stelle sowie auf unserer Facebook-Präsenz.

 

15.04.2021

Neuer Förderaufruf gestartet – Ladeinfrastruktur für hessische Unternehmen und Kommunen

Das hessische Wirtschaftsministerium stellt sieben Millionen Euro bereit, um den Aufbau von Ladeinfrastruktur bei hessischen Arbeitgebern und im öffentlichen Raum zu fördern.

Ziel ist es, eine flächendeckende Verbesserung der Ladeinfrastruktur zu erzeugen. Dies soll dazu beitragen, Hemmschwellen bezüglich der Beschaffung von Elektrofahrzeugen abzubauen und gleichzeitig den Nutzerinnen und Nutzern attraktive Alternativen zum Laden am Wohnsitz ermöglichen.

 

Was wird genau gefördert?

Gefördert wird die Errichtung von Ladeinfrastruktur

  • bei hessischen Unternehmen und sonstigen juristischen Personen mit Parkplätzen auf dem eigenen Betriebsgelände,
  • auf öffentlich zugänglichen Parkflächen (z.B. Kundenparkplätze des Groß- und Einzelhandels, Parkhäuser, Tiefgaragen, Autohöfe, Raststätten, Tankstellen sowie an Plätzen mit hohem Verkehrsaufkommen und Verkehrsachsen),
  • auf Parkflächen hessischer Sehenswürdigkeiten und touristischer Ausflugsziele.

Wie kann ich meine Chancen auf Bewilligung des Antrages steigern?

Besonders berücksichtigt werden Anträge, die eines oder mehrere der folgenden Kriterien erfüllen:

  • hohe Nutzungsfrequenz der Ladeinfrastruktur,
  • Standortabdeckung durch Schließen von Lücken in der regionalen Versorgung,
  • erstmalige Investition in Ladeinfrastruktur,
  • effiziente Nutzung : Implementierung eines intelligenten Lastmanagementsystems und Anbindung an die Energienetze, Nutzung erneuerbarer Energien, Maßnahmen für einfachen Zugang und Bedienbarkeit; bei Parkplätzen im öffentlichen Raum: Auffindbarkeit, Leitsystem, Bodenmarkierung, Beschilderung, Beleuchtung, Reservierung und ggf. Ladeautomatik.

Wer ist antragsberechtigt?

  • Unternehmen aller Größen mit Sitz oder Betriebsstätte in Hessen,
  • sonstige juristische Personen, die in Hessen Mitarbeiterparkplätze oder öffentlich zugängliche Flächen für Ladeinfrastruktur entwickeln,
  • Kommunen und kommunale Unternehmen mit einem attraktiven Ladeinfrastruktur-Konzept für besonders frequentierte Verkehrsachsen und Stellen im öffentlichen Raum. Voraussetzung hierfür ist die Errichtung von mindestens 6 AC-Normalladepunkten oder mindestens 4 DC-Schnellladepunkten.

Wer ist nicht antragsberechtigt?

  • Einrichtungen, bei denen E-Mobilität wesentlicher Bestandteil der regulären Geschäftstätigkeit ist oder/und eine vertragliche Verpflichtung bzw. Branchen-Selbstverpflichtungen bestehen, Ladeinfrastruktur vorzuhalten (z.B. Autohandelsgruppen und Autohändler, Leasinggesellschaften),
  • Einrichtungen, deren Vorhaben die Schwelle von insgesamt 10.000 Euro Gesamtausgaben unterschreiten bzw. die Schwelle von 300.000 Euro überschreiten.

Wie sehen die Förderkonditionen im Detail aus?

  • Gefördert werden projektbezogene Ausgaben für den Aufbau von Ladeinfrastruktur in Höhe von bis zu 40% der Investitionskosten. Förderfähig sind sowohl Normal- als auch Schnellladesäulen und Wallboxen.

Neben der Ladeinfrastruktur werden auch die folgenden Ausgaben für den Anschluss an das Stromnetz mit bis zu 40% gefördert:

  • Ausgaben für den elektrischen Anschluss (Planung und Installation): Legen von Stromleitungen, Ertüchtigung und Verstärkung vorhandener Anschlussleitungen, Anpassung der Stromverteilung, Implementieren von Schutzvorrichtungen, Verkabelung, Lastmanagementsysteme
  • Tiefbau-/Erdarbeiten
  • Beschilderung und Markierungen
  • Anmeldung der Ladeinfrastruktur bei den zuständigen Stellen.

Was gilt es sonst noch zu beachten?

  • Pro Ladestandort können für die Anschlusskosten und Erdarbeiten maximal 25.000 Euro zuwendungsfähige Ausgaben angesetzt werden (ein Ladestandort bezeichnet einen Ort, an dem eine oder mehrere Ladevorrichtungen errichtet und über dieselbe Stromzuleitung versorgt werden).
  • Die Gesamtausgaben sind auf maximal 300.000 Euro pro Antragsteller begrenzt.
  • Gefördert werden nur Vorhaben mit Gesamtausgaben von mindestens 10.000 Euro (entspricht dann einer Fördersumme von 4.000 Euro).
  • Die nötige Kofinanzierung der Gesamtausgaben ist mit Eigenanteilen zu tragen.

 

Der Antrag muss fristgerecht, bis spätestens 30. April 2021, beim Projektträger, der HA Hessen Agentur GmbH eingegangen sein. Die Vorhaben sind bis zum 31. Oktober 2022 umzusetzen. Das einstufige Antragsverfahren erfolgt elektronisch unter www.innovationsfoerderung-hessen.de/foerderportal. Der Antrag muss zudem ausgedruckt und mit Originalunterschrift versehen an die nachstehende Adresse versendet werden:

 

HA Hessen Agentur GmbH
Innovationsförderung Hessen
Stichwort „Ladeinfrastruktur“
Konradinerallee 9
65189 Wiesbaden

 

 

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Hessen Agentur.

Digitalisierung im Handel

 

Sie führen ein Handelsunternehmen und suchen nach praxisnahen Informationen und (Weiter-)Bildungsangeboten zum Thema Digitalisierung?

Auf den Seiten des Handelsverbandes Hessen sowie dem Mittelstand 4.0 Kompetenzzentrum Handel werden Sie fündig. Neben tagesaktuellen News und Updates aus dem Handelsbereich finden Sie dort u.a. spannende Beispiele aus der Unternehmenspraxis, Guides und Leitfäden (z.B. zur Nutzung sozialer Medien als Vertriebskanal) mit nützlichen Tipps für Ihr Unternehmen , Vernetzungsmöglichkeiten mit anderen Handeltreibenden sowie regelmäßige Ankündigungen zu unentgeltlichen Workshops und Weiterbildungsmöglichkeiten rund um das Thema Digitalisierung.

Nutzen Sie die Chance und informieren sich noch heute, um ihr Unternehmen auf die Herausforderungen von morgen vorzubereiten und das Online-Geschäft als sinnvolles ergänzendes Element für sich zu erschließen.

 

 

Weiterführende Informationen und Links:

Handelsverband Hessen

Veranstaltungsankündigungen

 

Mittelstand 4.0 Kompetenzzentrum Handel

Veranstaltungsankündigungen

 

 

 

 

 

Virtueller Workshop zur Optimierung eigener und Entwicklung neuer digitaler Geschäftsmodelle

 

Wo stehen hessische Unternehmen heute und welche Möglichkeiten ergeben sich aus der Nutzung von Daten für die Industrie?

Diesen und weiteren spannenden Fragestellungen und Themen soll in einem virtuellen Workshop im Rahmen des Innovationsforums Mittelhessen näher auf den Grund gegangen werden.

Der Workshop findet am Mittwoch, den 03. März 2021 zwischen 13:00 und 14:30 Uhr statt und enthält nachfolgendes Programm:

 

 

Impulsvortrag 1: „Geschäftsmodelle: Chancen durch Digitalisierung noch weitgehend ungenutzt“.

Prof. Dr. Gerrit Sames, Fachbereich Wirtschaft, Technische Hochschule Mittelhessen, Gießen

 

Impulsvortrag 2: Wird noch bekannt gegeben

 

Impulsvortrag 3: „Alte Welt trifft neue Welt: Altehrwürdige Firma entwickelt digitales Geschäftsmodell“.

Winfried Korb, Geschäftsführer der siasys GmbH, Seligenstadt

 

Im Anschluss an die Vortragsreihe haben Sie in einem interaktiven Ideen-Austausch die Gelegenheit, gemeinsam erste Ideen für die Nutzung von vorhandenen Daten zu entwickeln sowie Netzwerke und Interessengemeinschaften zu bilden.

 

Weitere Informationen und Anmeldung

Überbrückungshilfe III kann ab sofort beantragt werden

 

Die Überbrückungshilfen des Bundes im Rahmen der Corona-Krise wurden erneut verlängert und deutlich vereinfacht. Unternehmen (bis 750 Millionen € Jahresumsatz), Soloselbstständige, Freiberufler sowie gemeinnützige Organisationen und Unternehmen, die zwischen November 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30% verzeichnen mussten, erhalten Fixkostenzuschüsse.

Je nach Höhe des Umsatzeinbruches werden 40%, 60% oder 90% der Fixkosten erstattet – maximal jedoch 1,5 Millionen € (3 Millionen € bei Verbundunternehmen). Die Antragstellung erfolgt wie gehabt über prüfende Dritte.

Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.

Weitere Informationen:

Ausführliches FAQ und Sonderregelungen

Zur Antragsstellung

 

 

Neuer Fördercall zur Beschaffung von E-Autos in Kommunen und Unternehmen

 

Mit der Förderrichtlinie Elektromobilität vom 14. Dezember 2020 unterstützt das BMVI die Beschaffung von Elektrofahrzeugen und der zum Betrieb notwendigen Ladeinfrastruktur. Ziel ist es, die Fahrzeugzahlen und das Ladeinfrastrukturangebot im Sinne des weiteren Markthochlaufs der Elektromobilität zu erhöhen.

Besondere Unterstützung erfahren hierbei kommunale und gewerbliche Flotten, die durch Nutzung erneuerbarer Energien und eine hohe Laufleistung einen wesentlichen Umweltnutzen erzielen.

 

Die wichtigsten Fakten in Kurzform:

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts sowie natürliche Personen, sofern sie wirtschaftlich tätig sind. Im Einzelnen:

  • Gebietskörperschaften, Zweckverbände, Landesbehörden, kommunale und Landesunternehmen, Hochschulen, sonstige Betriebe und Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft sowie gemeinnützige Einrichtungen
  • Für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die Kommune antragsberechtigt
  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft

Was kann gefördert werden?

  • Straßengebundene Elektrofahrzeuge der europäischen Fahrzeugklassen M1 (u.a. Pkw mit max. 8 Sitzplätzen ohne Fahrersitz) sowie der Klassen L2e, L5e, L6e und L7e (Leichtfahrzeuge). Zusätzlich können Sonderfahrzeuge gefördert werden, sofern diese nicht den Klassen N1, N2 und N3 (Nutzfahrzeuge) zugeordnet sind.
  • Es kann nur die Beschaffung von Neufahrzeugen gefördert werden (hierzu zählen auch Fahrzeuge, die vorher einmalig auf den Hersteller/Händler zugelassen wurden und höchstens 1.000 km gelaufen sind). Hybride (HEV) und Plug-in-Hybride (PHEV) Fahrzeuge sind NICHT förderfähig.

Wie erfolgt die Förderung?

  • Die Förderung erfolgt als Investitionszuschuss, der sich auf Grundlage der jeweiligen Investitionsmehrausgaben berechnet (Differenz der Ausgaben für ein Elektrofahrzeug und einem Referenzfahrzeug mit konventionellem Antrieb). Der Fördermindestbetrag ist auf 9.000 € (netto) festgesetzt.

Wie hoch ist die Förderquote?

  • Bei Zuwendungen für wirtschaftlich tätige Unternehmen richtet sich die Förderquote nach den beihilferechtlichen Bestimmungen. Im Falle einer Beihilfe sind Förderquoten bis zu 40 % zulässig. Für mittlere und kleine Unternehmen kann ein zusätzlicher Bonus von 10 % bzw. 20 % zur Förderquote gewährt werden, sofern das Vorhaben andernfalls nicht durchgeführt werden kann.
  • Bei Zuwendungen, die keine Beihilfe darstellen, beträgt die Förderquote 90 %. Beispielsweise gilt dies für Kommunen und kommunalen Unternehmen, die die geförderten Fahrzeuge im nichtgewerblichen Bereich oder zur Daseinsvorsorge einsetzen.

Kann auch die Anschaffung von Ladeinfrastruktur gefördert werden?

  • Ladeinfrastruktur ist ausschließlich im Zusammenhang mit einer im Rahmen des Aufrufs beantragten Fahrzeugförderung zuwendungsfähig. Die geförderten Fahrzeuge müssen zu mindestens 60% mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

Können die Fahrzeuge auch geleast werden?

  • Die Beschaffung von Fahrzeugen durch Leasinggeber ist grundsätzlich förderfähig (z.B. Leasingbanken oder Autohäuser). In diesen Fällen stellen die jeweiligen Leasinggeber den Antrag und geben die erhaltenen Fördermittel über die Vertragskonditionen an ihre EndkundInnen weiter. Eine Förderung von Leasingraten oder Mietkosten für Fahrzeuge und Ladeinfrastruktur ist ausgeschlossen.

Gibt es eine Antragsfrist?

  • Als Einreichungsfrist für den aktuellen Call wurde der 31. März 2021 festgesetzt. Die Anträge sind sowohl elektronisch, als auch postalisch zu übermitteln.

Am kommenden Donnerstag, den 18. Februar (14.00 – 15.00 Uhr) findet ein Online-Seminar zu diesem Förderprogramm statt. Hierin wird nochmals detailliert auf die Inhalte des Programmes eingegangen. Zudem besteht die Möglichkeit, Fragen direkt an die ExpertInnen der NOW und PtJ zu besprechen.

Zur Anmeldung

 

Weiterführende Links:

Fördercall im Wortlaut

Weitere Informationen zum Programm

Ausführliches FAQ

Formblatt zum Vorhaben

 

Corona-Virus

Hilfe für von den erweiterten Schließungen betroffene Unternehmen (verbesserte Überbrückungshilfe III)

 

Für die von den zusätzlichen Schließungs-Entscheidungen vom 13. Dezember betroffenen Unternehmen werden Zuschüsse zu den Fixkosten gezahlt. Dazu wird die ausgeweitete und bis Ende Juni 2021 geltende Überbrückungshilfe III entsprechend angepasst und nochmals verbessert.

Antragsberechtigt sind Unternehmen , Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe mit einem Jahresumsatz von bis zu 500 Millionen Euro. Die Überbrückungshilfe III sieht hierbei eine anteilige Erstattung der betrieblichen Fixkosten vor. Der Erstattungsbetrag beträgt in der Regel 200.000 Euro, in besonderen Fällen bis zu 500.000 Euro.

 

Erstattung der Fixkosten

Erstattungsfähig sind Fixkosten entsprechend des Fixkostenkatalogs der Überbrückungshilfe III – insbesondere Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, Abschreibungen bis zu einer Höhe von 50% sowie weitere fortlaufende betriebliche Fixkosten.

Die Erstattung der Fixkosten erfolgt in Abhängigkeit vom Umsatzrückgang während des betreffenden Kalendermonats, typischerweise im Vergleich zum entsprechenden Monat des Vorjahres 2019:

  • Bei Umsatzrückgängen zwischen 30 und 50% werden 40% der Fixkosten erstattet.
  • bei Umsatzrückgängen zwischen 50 und 70% werden 60% der Fixkosten erstattet.
  • bei Umsatzrückgängen von mehr als 70% werden 90% der Fixkosten erstattet.
  • bei Umsatzrückgängen von weniger als 30% erfolgt keine Erstattung.

Zusätzlich antragsberechtigte Unternehmen

  • Unternehmen, die im Dezember von den zusätzlichen Schließungen direkt oder indirekt betroffen sind

Der Kreis der antragsberechtigten Unternehmen umfasst sowohl die direkt geschlossenen Unternehmen, als auch Unternehmen, die einen sehr starken Geschäftsbezug zu den direkt geschlossenen Unternehmen haben (sogenannte indirekt Betroffene). Es gilt ein Förderhöchstbetrag von 500.000 Euro pro Monat, wobei Abschlagszahlungen entsprechend der Regelungen der außerordentlichen Wirtschaftshilfen (max. 50.000 Euro) ermöglicht werden sollen.

  • Unternehmen, die im neuen Jahr weiter von den am 28. Oktober bzw. den jetzt neu vereinbarten Schließungen betroffen sind

Die Überbrückungshilfe III steht für den Zeitraum der Schließungen im ersten Halbjahr 2021 in den Monaten zur Verfügung, in denen sie aufgrund der Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder auch im Jahr 2021 im betreffenden Monat geschlossen bleiben (bzw. indirekt von den Schließungen betroffen sind). Der Kreis der antragsberechtigten Unternehmen entspricht ebenso wie die Förderhöchstsummen und Regelungen zu Abschlagszahlungen den o.g. Konstellationen.

  • Unternehmen, die zwar nicht geschlossen sind, aber auch im neuen Jahr erhebliche Umsatzeinbußen haben

Antragsberechtigt sind Unternehmen, welche nicht geschlossen und im engeren Sinne direkt oder indirekt betroffen sind, aber dennoch hohe Umsatzrückgänge während der Zeit der Schließungsanordnungen verzeichnet haben.

Bisher sieht die Überbrückungshilfe III für die Monate November und Dezember 2020 vor, dass Unternehmen für diese beiden Monate antragsberechtigt sind, die einen Umsatzrückgang im Vergleich zum Vorjahresumsatz von 40% aufweisen. Diese Regelung wird nun auf das erste Halbjahr 2021 verlängert, sodass Unternehmen anspruchsberechtigt sind, deren Umsatz im Vergleich zum Umsatz des Vergleichsmonats in 2019 um 40% zurückgegangen ist. Die Obergrenze für die Fixkostenerstattung beträgt hierbei 200.000 Euro.

 

Weitergeltung der Überbrückungshilfe III

Diese Sonderregelung ergänzt die im Übrigen geltende Zugangsberechtigung zur Überbrückungshilfe III, die sich am Umsatzrückgang im Jahr 2020 orientiert.

Es gilt weiterhin, dass Unternehmen, welche von April bis Dezember 2020 einen Umsatzrückgang von entweder

  • 50% in zwei aufeinanderfolgenden Monaten oder
  • 30% im Gesamtzeitraum April bis Dezember 2020

im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum 2019 zu verzeichnen hatten, grundsätzlich im gesamten ersten Halbjahr 2021 antragsberechtigt sind. Die prozentuale Erstattung der Fixkosten für den Förderzeitraum ist abhängig vom konkreten Umsatzrückgang im betreffenden Monat 2021 (40-90%, s.o.). Es gilt die übliche Obergrenze von 200.000 Euro pro Monat.

 

Kosten der erweiterten Überbrückungshilfe III

Während eines Monats mit angeordneten Schließungen werden die Kosten etwa auf 11,2 Milliarden Euro geschätzt, in Monaten ohne angeordnete Schließungen fallen diese geringer aus.

 

Quelle: Informationspapier des BMF/BMWi vom 12. Dezember 2020

Corona-Virus

Die Corona-Novemberhilfe kann ab sofort beantragt werden

 

Anträge können ab sofort über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden . Der Antrag muss elektronisch durch einen Steuerberatenden, Wirtschaftsprüfenden, vereidigten Buchprüfenden, Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin gestellt werden (sogenannte prüfende Dritte).

Soloselbständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt, sofern sie bisher noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben. Als Voraussetzung hierfür benötigen sie ein ELSTER-Zertifikat.

Informationen zur Erstellung eines Benutzerkontos für ELSTER und zur Zertifikatsdatei finden Sie auf dem ELSTER-Portal.

 

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Überbrückungshilfe für Unternehmen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

Corona-Virus

Kleinbeihilfe als Corona-Soforthilfe für Gastronomiebetriebe durch das Land Hessen

Aktuell hat das Land Hessen ein neues Förderprogramm speziell für die von den Folgen der Corona-Pandemie stark betroffenen Gastronomie-Betriebe aufgelegt. Das Programm zielt ab auf die Anschaffung von materiellen Wirtschaftsgütern (beispielsweise Kühlschränke, Spülmaschinen etc.), da davon ausgegangen wird, dass im Zuge der gegenwärtigen Krise die Liquidität der Unternehmen abgenommen hat und Eigenmittel für die Anschaffung oben genannter Güter anderweitig aufgebraucht werden mussten. Die Förderung besteht aus einem Festbetrag von 1.500 € ab einem Investitionsvolumen von 2.000 €.

WICHTIG: Die Antragstellung öffnet am heutigen Montag, den 23. November um 09.00 Uhr und läuft zunächst bis einschließlich Donnerstag, den 26. November. Ein weiterer Aufruf ist für das nächste Frühjahr 2021 geplant. Der vollständig ausgefüllte Antrag muss fristgerecht an die Mailadresse der WIBank gesendet werden (gastronomie@wibank.de). 

Zum Antragsformular

Weitere Informationen können Sie nachfolgendem Dokument entnehmen:

Richtlinie des Landes Hessen zur Gewährung einer Kleinbeihilfe als Corona-Soforthilfe für Gastronomiebetriebe