Corona-Virus

Außerordentliche Wirtschaftshilfe November – Details der Hilfen stehen

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat November 2020 bietet eine weitere zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Weitere Details und Bedingungen der Hilfen stehen jetzt fest.

Für die außerordentliche Wirtschaftshilfe gelten folgende Rahmenbedingungen:

  1. Gesamtvolumen: Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird ein Finanzvolumen von voraussichtlich ca. 10 Milliarden Euro haben.
  2. Antragsberechtigung: Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen nach folgender Maßgabe:

    Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.

    Indirekt Betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

    Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.

  3. Welche Förderung gibt es? Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).

    Zuschüsse über 1 Millionen Euro bedürfen für die Novemberhilfe noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission. Die Bundesregierung ist derzeit in intensiven Gesprächen mit der Europäischen Kommission, um eine solche Genehmigung für höhere Zuschüsse zu erreichen.

    Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.

  4. Anrechnung erhaltener Leistungen: Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
  5. Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November: Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.

    Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen. Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.

  6. Antragstellung: Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen.

    Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.

 

Wir informieren Sie über unseren Newsletter, sobald die Hilfe beantragt werden kann.

Corona-Virus

Neue Corona-Verodnungen des Landes Hessen

Das hessische Corona-Kabinett hat weitreichende Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie vereinbart und damit die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin umgesetzt.
Die entsprechenden Verordnungen können Sie auf hessen.de nachlesen:
 

 

Corona-Virus

Bund-Länder-Beschluss zur Corona-Pandemie

Bund und Länder haben neue Beschlüsse gefasst, um den schnellen Anstieg der Neuinfektionen mit dem Corona-Virus einzudämmen. Die Gespräche hätten „in einer sehr ernsten Lage“ stattgefunden, erklärte Bundeskanzlerin Merkel. Um eine „akute nationale Gesundheitsnotlage zu vermeiden“, müssten jetzt Maßnahmen ergriffen werden.

Bund-Länder-Beschluss zur Bekämpfung der SARS-Cov2-Pandemie

Der Bund-Länder-Beschluss muss im Laufe dieser Woche noch im Landesrecht umgesetzt werden.

Corona-Virus

Entschädigungsanspruch bei einem Tätigkeitsverbot oder einer Absonderung nach § 56 ABS. 1 IFSG

Das Regierungspräsidium Darmstadt übernimmt hessenweit die Abwicklung von allen Verdienstausfallansprüchen nach den Paragrafen 56 bis 58 des Infektionsschutz­gesetzes (IfSG), soweit diese Ansprüche aufgrund von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des SARSCoV-2-Virus entstehen.

Eine Antragstellung ist ab sofort für Hessen unter https://ifsg-online.de möglich.

Ein Verdienstausfall kann unter den folgenden Voraussetzungen ersetzt werden:

  • Bei für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angeordneten Quarantänemaßnahmen der Gesundheits­­ämter oder einer anderen zuständigen Stelle ist das Land Hessen gegenüber den Arbeitgebern für einen Verdienstausfallschaden zur Entschädigung verpflichtet (Paragrafen56Abs.1, 66IfSG). Selbstständige können einen eigenen Antrag stellen.
  • Bei Schließung von Schulen und Kindergärten bzw. sonstigen Einrichtungen zur Betreuung kann bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ein Verdienstausfallschaden nach Paragraf 56 Absatz 1a IfSG für Zeiträume ab dem 30. März für die Betreuung von Kinder unter zwölf Jahren für bis zu zehn Wochen pro Elternteil gezahlt werden. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalles für bis zu 20 Wochen. Für Kinder, die aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sind, gilt die Altersgrenze nicht.

 

Person am PC

Überbrückungshilfe wird verlängert, ausgeweitet und vereinfacht

Die Überbrückungshilfe wird in den Monaten September bis Dezember fortgesetzt. Dabei werden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet. Das Hilfsprogramm unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die vier Monate bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen haben sich darauf verständigt, wie das Programm in den nächsten Monaten fortgeführt werden soll. Es bleibt dabei, dass die Überbrückungshilfe für Unternehmen aus allen Branchen offen steht, die durch die Corona-Krise besonders betroffen sind. Um besonders die Unternehmen, bei denen das Geschäft durch behördliche Einschränkungen oder Hygiene- und Abstandsregeln immer noch stark beeinträchtigt ist, noch besser zu erreichen, werden folgende Änderungen am Programm vorgenommen:

1. Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder

  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum
    verzeichnet haben.

2. Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro.

3. Erhöhung der Fördersätze. Künftig werden erstattet

  • 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch (bisher 80 Prozent der Fixkosten),
  • 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent (bisher 50 Prozent der Fixkosten) und
  • 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (bisher bei mehr als 40 Prozent Umsatzeinbruch).

4. Die Personalkostenpauschale von 10 Prozent der förderfähigen Kosten wird auf 20 Prozent erhöht.

5. Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

Wie schon das laufende wird auch das neue Programm in einem vollständig digitalisierten Verfahren beantragt und bearbeitet werden können. Die Mittel dafür werden von dem für die Digitalisierung der Verwaltung federführenden Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bereitgestellt. Die Antragstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt), der das beantragende Unternehmen meist schon gut kennt. Dank dieser Vorprüfung können die Anträge zügig beschieden und die Hilfen schnell ausgezahlt werden. Die Antragsbearbeitung und die Auszahlung erfolgen wiederum über die Bewilligungsstellen der Bundesländer.

Anträge auf Überbrückungshilfe können ab heute über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden

#

Start-ups im ländlichen Raum

Der Businessplanwettbewerb promotion Nordhessen möchte Unternehmensgründern im ländlichen Raum eine bessere Chance bieten sich einem größeren und attraktiven Umfeld zu präsentieren.

In der Kategorie „Ländlicher Raum“ wird der beste Businessplan mit 1.000 Euro ausgezeichnet!

Anmeldung und weitere Informationen

Zeitungen, Neuigkeiten aus der Region
#

DIGI-Zuschuss 2020: Nächster Förderaufruf am 15. September

Sie haben ein kleines oder mittelgroßes Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder der freien Berufe und möchten mit Hilfe der Digitalisierung Ihre betrieblichen Prozesse effizienter gestalten, neue Produkte, Dienstleistungen oder innovative Geschäftsmodelle entwickeln? Das Land Hessen unterstützt Sie dabei mit dem DIGI-Zuschuss.

Am 15. September findet der zweite Call zum DIGI-Zuschuss 2020 statt. KMU und freie Berufe mit Sitz in Hessen haben die Möglichkeit, ihr Digitalisierungsvorhaben mit maximal 50 Prozent und bis zu 10.000 EUR gefördert zu bekommen.

Wer wird gefördert?

Der DIGI-Zuschuss fördert die Umsetzung von Maßnahmen und Anschaffungen zur Digitalisierung von Produktions- und Arbeitsprozessen, Produkten oder zur Erhöhung der IT-Sicherheit.

Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen beim Antragsteller zum Einsatz kommen und einen Digitalisierungsfortschritt in den Bereichen Produktion und Verfahren, Produkte und Dienstleistungen oder Strategie und Organisation des Unternehmens erwarten lassen.

Wie läuft das Antragsverfahren ab?

Vom 15.09.2020 um 09:00 Uhr bis zum 16.09.2020 um 09:00 Uhr steht auf der Webseite der WIBank ein Online-Formular zur Verfügung. Interessierte KMU und freie Berufe aus Hessen mit einem konkreten Digitalisierungsvorhaben können sich hierüber bewerben.

Die Auswahl der Bewerber für eine Antragsstellung erfolgt dann über ein Online-Zufallsauswahlverfahren.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der WIBank.

#

„Digital jetzt“ – Investitionsförderung für kleine und mittelständische Betriebe

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat ein Investitionsförderprogramm für kleine und mittelständische Betriebe aufgelegt: Ziel der Förderung ist, insbesondere kleine und mittelständische Betriebe bei der Digitalisierung zu unterstützen, um sie langfristig wettbewerbsfähig und zukunftsfest zu machen, sowie zu der Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beizutragen.

Wer ist antragsberechtigt?

Mittelständische Unternehmen

  • aus allen Branchen (inklusive Handwerksbetriebe und freie Berufe)
  • mit 3 bis 499 Beschäftigten

die entsprechende Digitalisierungsvorhaben planen.

Was wird gefördert?

Fördermodul 1: „Investition in digitale Technologien“
Hierzu gehören insbesondere Hard- und Software, welche die interne und externe Vernetzung der Unternehmen fördern, z.B. unter folgenden Aspekten: Datengetriebene Geschäftsmodelle, Künstliche Intelligenz (KI), Cloud-Anwendungen, Big Data, Sensorik, 3D-Druck sowie IT-Sicherheit und Datenschutz.

Fördermodul 2: „Investition in die Qualifizierung der Mitarbeitenden“

Gefördert werden Investitionen, die die Qualifizierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Unternehmens verbessern – insbesondere bei der Erarbeitung und Umsetzung einer digitalen Strategie im Unternehmen sowie bei IT-Sicherheit und Datenschutz, aber auch ganz grundsätzlich zu digitalem Arbeiten und den nötigen Basiskompetenzen.

Unternehmen können in einem oder in beiden Modulen eine Förderung beantragen.

Wie wird gefördert?

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt, der nicht zurückgezahlt werden muss. Die Unternehmen haben in der Regel 12 Monate Zeit, ihr gefördertes Digitalisierungsprojekt umzusetzen.

  • maximale Fördersumme 50.000 Euro pro Unternehmen
  • bei Investitionen von Wertschöpfungsketten und/oder -netzwerken bis zu 100.000 Euro pro Unternehmen
  • minimale Fördersumme 17.000 Euro in Modul 1 und 3.000 Euro in Modul 2
  • Förderquote je nach Mitarbeiterzahl zwischen 40 % und 50 % der förderfähigen Kosten. Im Werra-Meißner-Kreis sogar bis max. 70%.

Wo muss der Antrag gestellt werden?

Die Anträge können ab dem 7. September 2020 auf der Online-Plattform https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/digital-jetzt.html gestellt werden.

Welche Voraussetzungen müssen Antragssteller beachten?

Das Unternehmen muss durch die Beantwortung gezielter Fragestellungen im Förderantrag einen Digitalisierungsplan darlegen.

Hilfestellung bei der Erstellung des Digitalisierungsplanes können Unternehmen durch eine geförderte Beratung über das Programm „go-digital“ erhalten. Somit kann ein Unternehmen zunächst die geförderte Beratung beantragen und anschließend kann die geplante Investition im Bereich der Hard- und Software sowie der Qualifizierung der Mitarbeitenden über „Digital Jetzt“ bezuschusst werden.

Die Bewilligung der Anträge bei „Digital Jetzt“ und „go-digital“ richtet sich nach den in den jeweiligen Förderrichtlinien beschriebenen Voraussetzungen und Bedingungen.

Weitere Informationen:

Wichtige Fragen und Antworten rund um die Förderung mit „Digital Jetzt“

„Digital Jetzt“– Neue Förderung für die Digitalisierung des Mittelstand

go-digital: Den Mittelstand auf dem Weg in die digitale Zukunft begleiten

Denken Sie auch darüber nach, Ihre Geschäftsmodelle oder -prozesse zu digitalisieren? Wir beraten Sie gern über die finanzielle Förderung Ihrer Vorhaben.

Zeitungen, Neuigkeiten aus der Region
#

Testen Sie das Job- und Ausbildungsportal Karriere Nordhessen kostenfrei

In diesen Zeiten, in denen der persönliche Kontakt weitestgehend vermieden werden muss, bieten digitale Möglichkeiten einen adäquaten Ersatz. Daher bieten wir Ihnen gemeinsam mit unserem Partner „Karriere Nordhessen“ an, als neu teilnehmendes Unternehmen das Job- und Ausbildungsportal www.karriere-in-nordhessen.de bis zum 15. September kostenlos für sämtliche Stellenangebote zu nutzen.

Mit der Plattform www.karriere-in-nordhessen.de haben Sie die Möglichkeit potenzielle Bewerber online zu erreichen, machen neugierig auf Ihr Unternehmen und informieren über Ihre Stellen- und Ausbildungsangebote.

Wir als Werra-Meißner Wirtschaftsförderung unterstützen diese regionale Jobinitiative und bewerben jede Woche drei regionale Stellenangebote von „Karriere Nordhessen“ als „Jobs der Woche“ auf unserer Facebookseite Wirtschaftsregion Werra-Meißner mit einer wöchentlichen Reichweite von rund 10.000 Personen aus dem Werra-Meißner-Kreis.

Viele Unternehmen aus der Region nutzen das Portal bereits und können von positiven Erfahrungen berichten:

„Wir haben uns für die Nutzung des Portals entschieden, da uns das Gesamtkonzept mit den vielen Möglichkeiten als Arbeitgeber, der Regionalität und dem Prinzip der Jahresflatrate überzeugt hat.
Die Einrichtung unseres Portalauftritts wurde komplett vom Karriere-Nordhessen-Team übernommen und wurde sehr kurzfristig & unkompliziert umgesetzt. Somit war die Teilnahme für uns mit nur minimalem Aufwand verbunden.
Bereits nach kurzer Zeit haben wir Bewerbungen erhalten, was unsere Entscheidung nochmals bestätigt. Wir können daher Karriere-Nordhessen voller Überzeugung weiterempfehlen.

Diana Müller, Personalmanagerin DRK-Kreisverband Eschwege e. V.

„Lieber Herr Mützky,

mit dieser Mail möchte ich Ihnen erst einmal DANKE sagen für die unkomplizierte und erfolgreiche Unterstützung bei unserem Start auf Ihrem Karriereportal.
Bereits jetzt – nach wenigen Monaten der Zusammenarbeit – erleben wir, dass sich für die Gesundheitsholding Werra-Meißner GmbH – mit den diversen Tochterunternehmen wie Klinikum Werra-Meißner, GHS, MVZ, PRN und „Institutes für Gesundheits- und Krankenpflege“ als Ausbildungsinstitut – eine absolut positive Zusammenarbeit entwickelt.
Gerade auch im Bereich Ausbildung konnten wir schon entsprechende Kandidaten für uns gewinnen.
Es ist nur zu wünschen, dass auch in naher Zukunft noch weitere Unternehmen im Umkreis hinzukommen.“

Martina Linss, Senior Consultant HR Gesundheitsholding Werra-Meißner GmbH

 

Das Angebot unseres Partners „Karriere Nordhessen“ können Sie in einer Testphase bis zum 15. September 2020 für die Schaltung von sämtlichen Stellenangeboten in beliebiger Anzahl kostenfrei testen. Nach der kostenlosen Testphase können Sie entscheiden, ob Sie das Portal kostenpflichtig weiter nutzen möchten. Das Karriereportal www.karriere-in-nordhessen.de bietet ein attraktives Preismodell für jede Unternehmensgröße. Sollten Sie sich nach der Testphase gegen eine Weiternutzung entscheiden, fallen keine Kosten für die Testphase an.

Für weitere Informationen zu dem Angebot können Sie sich gerne an uns oder direkt an „Karriere Nordhessen“ wenden:

Herr Sören Mützky ist hier unser Ansprechpartner:
Telefon: 0561-4739288-4
E-Mail: sm@karriere-in-nordhessen.de
Web: www.karriere-in-nordhessen.de

Person am PC
#

Erleichterungen bei der Investitionsförderung der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW)

Bund und Länder haben Erleichterungen bei der Investitionsförderung der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) beschlossen. Dies ist ein weiterer Schritt zur Umsetzung des Konjunkturpakets und der dort vorgesehenen Aufstockung der regionalen Wirtschaftsförderung um 500 Millionen Euro (je 250 Millionen Euro in diesem und im nächsten Jahr).

Folgende Erleichterungen des gemeinsamen GRW-Koordinierungsrahmens von Bund und Ländern gelten ab heute:

  • Für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft gelten befristet niedrigere Anforderungen an förderungsfähige Investitionsvorhaben hinsichtlich der neu zu schaffenden Arbeitsplätze und des Investitionsvolumens: Bis 31. Dezember 2021 können auch Vorhaben mit GRW-Mitteln gefördert werden, mit denen die Zahl der Arbeitsplätze in der betreffenden Betriebsstätte um mindestens fünf Prozent erhöht wird oder deren Investitionsvolumen die durchschnittlichen Abschreibungen der Betriebsstätte um mindestens 25 Prozent übersteigt. Die geforderte so genannte besondere Anstrengung der Unternehmen wird damit jeweils halbiert. Dies trägt dem veränderten wirtschaftlichen Umfeld Rechnung und ermöglicht den Ländern, mehr Investitionsvorhaben als regulär zu unterstützen.
  • Für Investitionen in die wirtschaftsnahe Infrastruktur wird bis Ende des Jahres 2023 der GRW-Höchstfördersatz auf 95 Prozent heraufgesetzt, so dass der kommunale Eigenanteil gegenüber dem bisherigen Status quo halbiert werden kann. Dies stärkt die Investitionen in die Attraktivität der regionalen Wirtschaftsstandorte und entlastet die Kommunen finanziell.
  • Projektzeiträume können vorübergehend flexibler gehandhabt werden, um Verzögerungen aufgrund der Corona-Krise zu begegnen.
  • Für Umweltschutzinvestitionen, die über die geltenden deutschen und europäischen Normen hinausgehen, wurde die bestehende Deckelung der Förderung dauerhaft aufgehoben. Förderbeträge für umweltschonende Investitionen werden nicht mehr durch die Regionalfördersätze begrenzt und so attraktiver. Außerdem können künftig auch kleine und mittlere Unternehmen von der Förderung profitieren.

Zur Unterstützung der regionalen Wirtschaftsstrukturen in der Corona-Pandemie wird die Bundesregierung im Rahmen des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets in diesem und im nächsten Jahr jeweils zusätzliche 250 Millionen Euro für die GRW zur Verfügung stellen. Insgesamt stehen damit in diesem Jahr 850 Millionen Euro bereit, mit denen Ausgaben der Länder in gleicher Höhe kofinanziert werden können.

Die Gemeinschaftsaufgabe ist ein über Jahrzehnte bewährtes Instrument der Regionalpolitik, um in wirtschaftlich schwächeren Regionen Impulse für Wachstum und neue Arbeitsplätze zu setzen. Die wissenschaftliche Evaluation der GRW hat gezeigt, dass GRW-geförderte Unternehmen über Jahre stärker als vergleichbare, nicht-geförderte Unternehmen wachsen. In den vergangenen fünf Jahren wurden rund 7.450 unternehmerische Investitionsvorhaben mit insgesamt 3,1 Mrd. Euro gefördert, mit denen 227.000 Dauerarbeitsplätze geschaffen bzw. gesichert wurden. Zudem wurden 2,2 Mrd. Euro für Investitionen zur Verbesserung der wirtschaftsnahen Infrastruktur bewilligt. Die Förderung in strukturschwachen Regionen trägt damit zum Abbau regionaler Unterschiede bei.

Wünschen Sie ein persönliches Beratungsgespräch zu der GRW-Investitionsförderung ?
Wir sind für Sie da.